Häufige Fragen
Sämtliche Arten von Aufzugsanlagen wie:
- Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung)
- Fassadenaufzüge Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
- Bauaufzüge (mit Personenbeförderung)
- Behindertenaufzüge (Treppen- und Plattformlifte)
- Güteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Kleingüteraufzüge
- Sonstige Maschinen zum Heben von Personen mit Absturzhöhe > 3 m.
Alle Aufzugsanlagen sind im Sinne der BetrSichV prüfpflichtig.
Überwachungsbedürftige Anlagen mit Personenbeförderung nach § 15 BetrSichV sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.
Güteraufzüge als Arbeitsmittel sind nach §10 BetrSichV prüfpflichtig.
Alle Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, gelten als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Hierzu zählen auch Behindertenaufzüge (Plattformlifte), bei denen eine Absturzgefahr über drei Meter besteht. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind nach BetrSichV prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wiederkehrend geprüft werden.
Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die besonderen Anforderungen der BetrSichV erfüllen. Demnach muss unter anderem deren Kompetenz und Eignung festgestellt werden. Für die Erteilung der Befugnis an eine ZÜS ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München zuständig.
Gemäß BetrSichV ermittelt der Betreiber die Prüffristen einer Aufzugsanlage auf Grundlage der ausgeführten sicherheitstechnischen Bewertung. Bei einer neuen Aufzugsanlage ist innerhalb der ersten sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine sicherheitstechnische Bewertung der Aufzugsanlage zur Bestimmung der Prüffristen durch den Betreiber vorzunehmen. Die ermittelten Prüffristen sind anschließend durch eine ZÜS bestätigen zu lassen.